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YouTube – Framing Abmahnungen

Geschrieben von Michael Fuchs

Deutschland ist doch schön. Ein langer Winter, Steuern, steigende Benzinkosten – ihr wisst es ja selber. Wer dann noch eine eigene Homepage betreibt, muss schon damit rechnen, abgemahnt zu werden – aus irgendeinem Grund von einen abmahn geilen Anwalt.

Nun kommt auch YouTube ins Spiel, aber auch andere Social-Media Kanäle wie Facebook und Twitter. Laut einer Aussage in einer mündlichen Verhandlung des Bundesgerichtshofs könnte das “Framing” von Inhalten – in diesem Fall – bereits eine Urheberrechtsverletzung darstellen.

Aber um was geht es eigentlich und was ist Framing?

Mit Framing wird nicht anderes gemeint, als das einbinden von Videos – was YouTube von Haus aus anbietet. Einfach Videos von der Videoplattform in die eigene Homepage einbinden oder auf Facebook teilen – eine schöne Funktion, wird auch täglich millionenfach genutzt.

Soweit hat aber ein Unternehmen nicht gedacht. Dieses hat selber auf den eigenen YouTube Kanal ein Video hochgeladen, um dies auf der eigenen Firmenhomepage einzubinden. Nichts schlimmes. Nun kommt aber eine Konkurrenzfirma und bindet das selbe Video auf der Homepage ein.

Sprich Firma A lädt das Video auf YouTube hoch um es auf der Firmenhomepage A einzubinden. Firma B kommt nun und bindet das Video von Firma A auf die Homepage ein von Firma B.

Firma A passt das jedoch nicht und geht vor Gericht. Und dies wird nun vor Gericht verhandelt. Mit einem Ergebnis, bzw. der Weitergabe des Falls an den EU-Gerichtshof kann man am 16.05.2013 rechnen.

Nun schauen wir mal in die Nutzungsregelungen von YouTube:

10. Rechte, die Sie einräumen
10.1 Indem Sie Nutzerübermittlungen bei YouTube hochladen oder posten, räumen Sie

jedem Nutzer der Webseite eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein bezüglich des Zugangs zu Ihren Nutzerübermittlungen über die Webseite sowie bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung solcher Nutzerübermittlung in dem durch die Funktionalität der Webseite und nach diesen Bestimmungen erlaubten Umfang.

Damit wird ja gesagt, dass Videos auf der Plattform auch von anderen Nutzern verwendet werden darf. Möchte man das einbinden in Homepages nicht, dann kann man ja diese Funktion auch deaktivieren / nicht freigeben. Selber kann man es jedoch dann nicht verwenden für die eigene Homepage.

Firma A wusste also, wenn diese sich die Nutzungsregelungen durchgelesen hat, aber auch wenn man sich YouTube mal 2 Minuten anschaut – auch als nicht kenner, dass andere Nutzer und somit auch Konkurrenzfirmen die eigenen Videos verwenden kann.

Wenn es also um wichtige Videos geht und man nicht möchte, dass es von anderen Firmen verwendet wird, dann bleibt letztendlich nur der Schritt das Video auf einem eigenen Server zu hosten. Hier spart man aber lieber und gibt das Geld, was man dadurch gespart hat, lieber an Anwälte weiter, die sich darum kümmern sollen.

Nun kann folgendes passieren, wenn das Urteil ans Tageslicht kommt:

– die Richter geben der Firma A, die damit vor Gericht gegangen ist, Recht und somit werden alle Abmahnanwälte noch geiler
– die Richter sagen der Firma A, selber Schuld – Feierabend
– die Richter haben kein Plan von der Materie und geben es weiter an den EU-Gerichtshof