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Emulatoren & Roms?

Dieses Thema im Forum "Ahnungslos" wurde erstellt von Maspo109, 17. März 2014.

Status des Themas:
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  1. Hallo Leute,

    Ihr kennt doch sicher die Emulatoren wie z.B. Desmume. Dazu gibt es auch noch diverse Roms die man sich im Internet gratis downloaden kann.
    Meine Frage ist ob man diese Emulatoren und Roms zum aufnehmen von Let's Plays brauchen darf.
    Welche Erfahrungen habt ihr damit gesammelt? Wie nehmt ihr z.B. DS Spiele auf?

    Danke für eure Antworten
    MfG Maspo109
     
  2. Darf man genrell machen, aber diese ROMS und Emulatoren, darfst Du nur benutzten, wenn Du die Original Spiele besitzt. Ist dann wie ne sicherungskopie ansonsten ist es eine Raubkopie und somit strafbar ;) Aber soviel zum Rechtlichen ^^

    Gehen tut das, machen ja auch viele LPer, aber Du brauchst, neben dem original Spiel, eben auch die Duldungserklärung der jeweiligen Firma. Wenn Du "Super Metroid" oder "Zelda" spielen willst von Nintendo, von "Mortal Kombat" von Midway usw.

    Wie das mit DS Games aussieht weiß ich grad leider nicht. Aber da findet sich schon jemand ^^

    Hau rein!
    /mikey
     
  3. Gortolk
    Offline

    Gortolk Orkische LPs für jedermann Let's Player


    An sich hat es Mikey gut zusammengefasst:
    Emulatoren-Games dürfen nach den "normalen" restriktionen für Videospiele (Duldungserlaubnis) verwendet werden. Die Nutzung von ROMs (und im übrigen auch von Hacks) ist legal, wenn du das Originalspiel besitzt.

    Ansonsten ist gerade die Aufnahme von Emulatoren sehr einfach, da sie auf dem PC laufen und man "einfach" das Fenster capturen kann.
    Ich selbst nutze z.B. die Emulatoren "Project64" (N64) und sznes (SNES).

    Der große Vorteil neben der Bequemlichkeit, keinen Grabber/ keine Capturecard zur Aufnahme verwenden zu müssen liegt denk ich mal bei den "Fähigkeiten" der Emulatoren.

    Viele bieten Funktionalitäten wie z.B. Savestates, Rewinds und/oder Speedups an, die der LPer nutzen kann, um z.B. Spielstände nachzustellen, Nartlos ineinander übergehende Aufnahme Sessions kreieren, Sicherungskopien erstellen oder einfach sinnfrei lange Wartezeiten überbrücken zu können.

    Auch bieten viele Emulatoren erweiterungen wie z.B. die Eingabe von FreezerCodes oder HexCodes an. Zwar sind solche Cheats für "normale" LPs wohl ziemlich unbrauchbar, doch Mann kann es ja trotzdem für irgendwelche Specials etc. verwenden.
     
  4. Ich bin mir da allerdings nicht so sicher! Nur weil ich mir mal Minecraft gekauft habe, heißt das nicht das ich das spiel auch eine "Raubkopie" davon spielen darf... Ich meine mal gelesen zu haben das die Emulatoren ok sind, die ROMs hingegen überhaupt nicht!

    Kann mich auch irren, aber ich wäre vorsichtig! Aber @ScreamingMikeyG und @Gortolk können bestimmt auch Quellen vorbringen woher sie das haben, das man das einfach nutzen darf.
     
  5. @KayBloq, hast mich neugierig gemacht und hab mit recherche angefangen ;)

    Hab hier ein Statement von Nintendo zur Verwendung von ROMS Ihrer Games gefunden:
    Quelle: | Nintendo - Corporate Information | Legal Information (Copyrights, Emulators, ROMs, etc.)

    Die Frage ist jetzt, ist das tatsächlich generell so, gibt es ausnahmen oder "lügt" Nintendo um seine Produkte zu schützen?
     
  6. Es ist so wie es ist! ROMS sind wie gecrackte Spiele illegale Kopien und dürfen weder verwendet noch hochgeladen werden! So war auch mein Stand bis jetzt.
    Soetwas wie Sicherheitskopien gibt es nach dem deutschen Recht überhaupt nicht. :d
     
  7. Ich suche grad die Rechtstexte dazu, da mich das jetzt richtig interessiert, aber ich find nix -_-
     
  8. Gortolk
    Offline

    Gortolk Orkische LPs für jedermann Let's Player


    Hier ist der Vollständige Gesetzestext zu dem Thema.
    Am ende gibts noch ne erläuterung von Mir.

    ---------------------------------------------------------------------------------------------------
    § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
    (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

    (2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
    1.
    zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient,
    2.
    zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
    3.
    zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
    4.
    zum sonstigen eigenen Gebrauch,
    a)
    wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
    b)
    wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
    Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich
    1.
    die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
    2.
    eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder
    3.
    das Archiv im öffentlichen Interesse tätig ist und keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.
    Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.
    (3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch
    1.
    zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl oder
    2.
    für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl
    herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
    (4) Die Vervielfältigung
    a)
    graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
    b)
    eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
    ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
    (5) Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen.

    (6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

    (7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
    ---------------------------------------------------------------------------------------------------
    Quelle: UrhG - Einzelnorm



    Relevant hierbei sind folgende Punkte:

    (1) [...] Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht [...]
    -> Meint, du darfst die ROM (also .iso-Datei = Abbild eines Originals) von kostenfreien Seiten beziehen, da es dann nicht gewerblich ist.
    Hinweis dazu: Es tangiert dich selbst nicht, wenn der Anbieter das Produkt "illegal" vertickt, sprich durch Werbung etc. Geld dafür bekommt. Das ist sein problem.

    (6)Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden usw (siehe oben).
    -> Meint, dass du eine Rom für dein eigenes Werk (also das LP) verwenden darfst, sofern das Spiel nicht mehr im handel erhältlich ist.

    Weitere Anmerkungen:
    Der obere Gesetztestext legt darauf aus, dass das eigene "Werk" (das LP) nicht kommerziell und/oder öffendlich genutzt werden darf, sprich: du darfst es nicht auf YT hochladen und auch nicht monetarisieren. Solange ist die ISO eine legale Kopie deines vorhandenen Spiels.


    Jetzt der Clou:
    Du musst nachfragen. Es obliegt dem Besitzer der Rechte des Spiels (der Publisher), dir die Nutzung des Gegenstandes (die iso) für öffendliche und gewerbliche zwecke zu nutzen.
    Durch die bestätigung durch den Publisher erhälst du die "Lizenz" sein Werk (das Spiel) für dein LP nutzen zu können und auf YT hochladen zu dürfen. Die Sicherungskopie des Spiels (die ROM) wird in diesem Falle gleichwertig mit dem Original gesetzt und ist damit auch == das Original.
    Durch diese Tatsache ist es so, dass mit einer rechtlich einwandfreien Duldungserklärung das "Vervielfältigungsgesetzt" gar nicht mehr greift, da eine Außerjuristische Einigung (Via Vertrag) vor den Gesetzestexten kommt.


    Durch die Regelungen im Handelsgesetzt (genauer gesetzestext hab ich jetzt nicht parat, hoffe ihr glaubt mir das mal) ist festgelegt, dass alle Kopien eines Objektes teil des Gegenstandes sind und z.B. bei Weitergabe/Verkauf etc. ebenfalls weitergegeben oder entsorgt werden müssen.

    Jetzt die Emulatoren:
    Hier gibt es KEINE Gesetzestexte, da Emulatoren schlichtweg Software sind und nicht auf Konsolen abzielen.
    Ein Emulator ist im endeffekt nix weiter als ein Input-Output-Device, welches Daten aus einer ROM ließt (unabhängig von Hersteller). Computereingaben in ein definiertes Format abändert und der ROM als Input gibt und den Output der Datei selbst interpretiert und dem Benutzer anzeigt.
    All das ist nichts weiteres als Simples Ein-Ausgeben und an für sich nicht mal Patentierbar.


    Fazit:
    - Der besitz der ROMs ist legal, wenn du ein Original besitzt.
    - Die ROM wird gleich dem Original behandelt
    - Du darfst es Aufnahmen und Hochladen und monetarisieren, wenn du vom Rechteinhaber eine Erlaubnis besitzt.
    - Emulatoren sind vollkommen legal
     
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  9. Gut und daraus lernen wir das man schonmal alle Spiele die von Nintendo sind schonmal nich hochladen darf.

    Diesen Text verstehe ich etwas anders aber ok... ich bleibe dabei, dass ich da extrem vorsichtig wäre, zudem Nintendo, wie von Mikey ja schon geschrieben, eh keine Erlaubnis da ist.
     
  10. Gortolk
    Offline

    Gortolk Orkische LPs für jedermann Let's Player


    das Problem an Gesetztestexten ist, dass sie interpretierbar sind.
    Vielleicht hätt ich den Gesamten Text zitieren sollen, nicht nur den Anfang :d

    (Ein werk gilt als "Vergriffen", wenn es seid 2 Jahrne nicht mehr hergestellt wird)

    Und wie gesagt: Durch die Duldungserklärung wird das Vervielfältigungsrecht ausgehebelt, sodass es nicht mehr greift, da man dann das LP (was ja nicht das Spiel selbst ist, sondern das Spiel nur Teil des Werkes ist)
    mit eigenen Rechten herstellt (eine Duldungserklärung ist eigendlich die Weitergabe von Rechten am Spiel)
     
  11. Hallo,
    Vielen Dank für eure extrem ausführlichen Antworten. Es freut mich sehr das ihr euch soviel Mühe gegeben habt. 1000 Dank

    Also nochmal das ich auch alles was hier zusammengekommen ist richtig aufgreife.
    - Roms sind, solange ich das Original davon besitze, legal und mit der Duldungserklärung des Publishers darf ich dann auch ein Video auf YT hochladen, oder eben nicht, und monetarisieren (oder nicht).
    - Emulatoren sind legal.
    - Eine Rom des Spiels ist auch dann legal wenn das Spiel seit 2 Jahren nicht mehr erhältlich ist/hergestellt wird. (Hab ich das richtig verstanden?)​

    Ich werde eventuell noch eine E-Mail an den Nintendo Support schicken um wirklich 200%-ig sicher zu sein.
    Aber nachdem was hier alles zusammengekommen ist fühle ich mich schon viel sicherer. Nochmal ein herzliches Dankeschön.

    MfG Maspo109
     
  12. Bei Nintendo wirste nicht viel Erfolg haben. Trotzdem wünsch ich dir viel Glück bei dem Unterfangen :d
     
  13. Danke, aber ich sage mir immer: Einen Versuch ist es immer Wert. Und mehr als die Mail ignorieren können sie auch nicht machen (wobei ein Ignorieren der Mail keinen guten Eindruck hinterlässt. Meiner Meinung nach.)
    :)
     
  14. Nintendo schert sich anscheinend nicht um ihren Ruf ^^ Aber wie gesagt: viel Glück. Du kannst ja mal berichten was sie geantwortet haben.
     
  15. Mach ich ;)
    Aber es könnte noch eine Weile vergehen bis ich da mal Zeit habe.
     
  16. Gortolk
    Offline

    Gortolk Orkische LPs für jedermann Let's Player


    an sich stimmt die Zusammenfassung,
    aber damit keine Missverständnisse auftreten: wenn ein Spiel 2 Jahre aus dem Handel entfernt ist, bedeutet das nicht automatisch, dass man es hochladen darf.

    Außerdem meine ich mal irgendwo gelesen zu haben, dass Nintendo für seine "Klassiker" (SNES, N64), ne generelle Genehmigung ausgesprochen haben, was das Hochladen angeht. Allerdings wollen sie dann an evtl. Einnahmen durch Monetarisieren beteiligt werden.
     
  17. Haha, also wenn das stimmt was Gotolk schreibt dann ist Nintendo echt armseelig...
     
  18. Das meine ich auch mal gelesen zu haben.
    Das finde ich wirklich extrem armeseelig.
    Aber es zeugt vom aktuellen Stand von Nintendo :)
     
  19. Is schon echt strange, wie manche Unternehmen Ihre Philosophie von links nach rechts, von oben nach unten verschieben, wie es passt ^^
     
  20. Deadalus Revolution
    Offline

    Deadalus Revolution Anfänger


    Bei dem Thema haben viele eine andere Meinung und auch viele Publisher haben da andere meinungen, was das angeht.
    Es ist eine Grauzone und wird mal so, mal so behandelt.

    Ich verfolge seit Jahren eine Meinung, die ich sehr nachvollziehen kann und auch seither immer vertrete, wenn dieses Thema aufkommt.

    Emulatoren:

    Der Emulator an sich ist einfach nur eine Software, geschrieben von einer Person, einem Team oder gar einer ganzen Community. Dies zu benutzen ist völlig Legal und dir kann keiner was, wenn du diese Benutzt.
    Der Harken an den Emulatoren ist nun aber, das diese ein Bios brauchen.
    Dieses Bios ist nur dann Legal, wenn du dieses von deiner eigenen, zuhause stehenden, Konsole kopierst und diese auf dem Computer bei dem Emulator benutzt.
    Eine andere art und weise, ein Bios zu bekommen, ist nicht Legal.
    Die Benutzung eines Emulatores mit eigens erstelltem Bios von der Heimkonsole ist Legal und kann mit realen Medien benutzt werden um diverse Vorteile aus seinen Videos hervorzuholen (Zeitgemäße Auflösung, Anti Aliasing, Antrisotopischer Filter etc)

    Roms:

    Die Erstellung eines Roms ist nur dann erlaubt, wenn du das Medium ohne umgehen eines Kopierschutzes auf deinen Computer kopieren kannst.
    Das Herunterladen eines Roms ist auch dann nicht erlaubt, wenn du das Medium zuhause liegen hast.


    Mit diese Philosophie fahre ich definitiv nicht alleine und kam damit bisher auch gut zurecht.


    Mit freundlichen Grüßen~
     
Status des Themas:
Bitte beachte: der letzte Beitrag wurde vor über 14 Tagen hier erstellt. Evtl. ist das Thema schon erledigt.

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